§ 282. Der Sektorenauftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialoges seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren. Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Teilnehmer,
