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§ 280 BVergG (Gast)

Gast2. LfgAugust 2019

nicht offenes Verfahren

Sektorenbereich

§ 280. (1) Im nicht offenen Verfahren können die zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.

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