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§ 264 BVergG (Hoermandinger)

Hoermandinger2. LfgAugust 2019

arbeits-, sozial- und umweltrechtliche Bestimmungen

Sektorenbereich

§ 264. (1) Bei allen in Österreich durchzuführenden Vergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

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