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§ 261 BVergG (Hoermandinger)

Hoermandinger2. LfgAugust 2019

§ 261. (1) Wird ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom Sektorenauftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Ausschreibungsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.

(2) Abweichend zu Abs. 1 muss der Sektorenauftraggeber die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen, sofern

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