§ 209. Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem gemäß den §§ 322 und 323 eingerichtet und betrieben wird.
BGBl I Nr 65/2018
§ 209. Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem gemäß den §§ 322 und 323 eingerichtet und betrieben wird.
BGBl I Nr 65/2018
