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§ 200 BVergG (Nussbaumer/Autengruber)

Nussbaumer/Autengruber2. LfgAugust 2019

Sektorenbereich

Vertraulichkeit

§ 200. (1) Der Sektorenauftraggeber und die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens haben den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen zu wahren.

Seite 1235

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