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§ 194 BVergG (Nussbaumer/Autengruber)

Nussbaumer/Autengruber2. LfgAugust 2019

Bewerber und Bieter

Sektorenbereich

§ 194. (1) Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.

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