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§ 179 BVergG (Autengruber)

Autengruber2. LfgAugust 2019

§ 179. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht

für Aufträge, die ein öffentlicher Sektorenauftraggeber durch einen Rechtsträger erbringen lässt,über den der öffentliche Sektorenauftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,

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