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§ 177 BVergG (Nussbaumer/Autengruber)

Nussbaumer/Autengruber2. LfgAugust 2019

3. Abschnitt
Auftragsarten

 

§ 177. Für Sektorenauftraggeber gelten die Bestimmungen über Auftragsarten (§§ 5 bis 8) des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes.

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