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§ 164 BVergG (Hoermandinger/Lehner)

Hoermandinger/Lehner2. LfgAugust 2019

Wettbewerb

§ 164. (1) Der offene Wettbewerb steht allen Teilnahmeberechtigten offen.

(2) Beim nicht offenen Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von geeigneten Unternehmern jedoch nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.

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