§ 162. (1) Aufträge, die aufgrund eines gemäß § 161 eingerichteten und betriebenen dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, können ausschließlich an die zugelassenen Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Abs. 2 bis 5 vergeben werden.
(2) Sofern nicht ein Auftrag gemäß Abs. 4 vergeben werden soll, hat für die Vergabe jedes Auftrages eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen.

