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§ 152 BVergG (Rosenkranz)

Rosenkranz2. LfgAugust 2019

besondere Dienstleistungsaufträge

partizipatorische Organisationen

§ 152. (1) Der öffentliche Auftraggeber kann bei Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVII vorsehen, dass nur partizipatorische Organisationen teilnehmen können.

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