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§ 141 BVergG (Koller)

Koller2. LfgAugust 2019

§ 141. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 25 auszuschließen sind, oderAngebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder

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