vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 129 BVergG (Gast)

Gast2. LfgAugust 2019

§ 129. Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.

BGBl I Nr 65/2018

Seite 820

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte