§ 129. Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.
BGBl I Nr 65/2018 Seite 820
§ 129. Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.
BGBl I Nr 65/2018 Seite 820
