3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
§ 63. Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 65 Abs. 2 oder 3 zu erfolgen.

