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§ 63 BVergG (Kahl)

Kahl2. LfgAugust 2019

3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

 

§ 63. Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 65 Abs. 2 oder 3 zu erfolgen.

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