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§ 55 BVergG (Kahl)

Kahl2. LfgAugust 2019

2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

 

§ 55. (1) Eine Bekanntmachung auf Unionsebene hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 57 Abs. 2 oder 3 zu erfolgen.

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