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§ 42 BVergG (Rindler/Lehner)

Rindler/Lehner2. LfgAugust 2019

§ 42. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.

BGBl I Nr 65/2018

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