Verhandlungsverfahren
§ 37. (1) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des § 35 Abs. 2 geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des § 35 Abs. 2 geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht wesentlich geändert werden, oder
