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§ 29 BVergG (Nussbaumer/Autengruber)

Nussbaumer/Autengruber2. LfgAugust 2019

Preis

§ 29. (1) Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren zu erstellen.

(2) Zu Einheitspreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn sich eine Leistung nach Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd bestimmen lässt.

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