Nussbaumer/Autengruber2. LfgAugust 2019
Vertraulichkeit
Verwertungsrecht
§ 27. (1) Der öffentliche Auftraggeber und die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens haben den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen zu wahren.