gemeinsame Auftragsvergabe
grenzüberschreitende Auftragsvergabe
§ 11. (1) Öffentliche Auftraggeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen, können mit öffentlichen Auftraggebern gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens vereinbaren, Vergabeverfahren gemeinsam durchzuführen. Sofern dies nicht bereits in einer im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und anderen beteiligten Mitgliedstaaten der EU oder sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens geregelt ist, ist in der Vereinbarung zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern jedenfalls festzulegen:

