In einer Literaturauswahl bei den jeweiligen Paragrafen werden insbesondere einschlägige Zeitschriftenbeiträge oder Fundstellen in Fachbüchern angeführt. Darüber hinaus ist Sekundärliteratur wie Monografien und Kommentare, die zum Vergaberecht insgesamt einschlägig sind, nicht bei der Literaturauswahl, sondern an dieser Stelle angeführt:
Arrowsmith, The Law of Public and Utilities Procurement3 (2014)

