§ 13. Wer dem § 10 zuwiderhandelt, kann außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
A. Allgemeines
Bestechung
§ 13. Wer dem § 10 zuwiderhandelt, kann außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Bestechung