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§ 5 UWG (Görg)

Görg1. AuflApril 2020

§ 5. Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten kann unter sinngemäßer Anwendung der §§ 33 und 41 des Mediengesetzes auf Einziehung erkannt werden.

​A. Allgemeines

Einziehung

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