Die Verordnungsermächtigung des § 24b gilt sinngemäß für Erwerbe von Gegenständen, die in eine im § 24b Abs 1. Z 2 genannte Regelung überführt werden sollen.
S Kommentierung zu § 24b.
Die Verordnungsermächtigung des § 24b gilt sinngemäß für Erwerbe von Gegenständen, die in eine im § 24b Abs 1. Z 2 genannte Regelung überführt werden sollen.
S Kommentierung zu § 24b.