(1) Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Art. 1 Abs. 1, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.
<i>Ruppe/Achatz</i> in <i>Ruppe/Achatz</i> (Hrsg), Umsatzsteuergesetz: Kommentar<sup>Aufl. 5</sup> (2017) Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung, Seite 1797 Seite 1797