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zu Art 6 BMR Steuerbefreiungen (Ruppe/Achatz)

Ruppe/Achatz5. AuflNovember 2017

(1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7). Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die betreffende Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.

(2) Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb

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