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§ 31 UStG - Vollziehung

Ruppe/Achatz6. AuflMai 2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 11 und 30 sowie Art. 11 des Anhanges ist auch – sofern es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt – der Bundesminister für Justiz betraut.

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