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§ 29 UStG - Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

Ruppe/Achatz6. AuflMai 2024

(1) [aufgehoben durch BGBl 201/1996 ab 1.5.1996]

(2) Hinsichtlich der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, gilt folgendes:

[aufgehoben durch BGBl 201/1996 ab 1.5.1996]

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