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§ 27 UStG - Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs

Ruppe/Achatz6. AuflMai 2024

(1) Folgende Personen haften für die Steuer, wenn sie nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen können, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt:

Unternehmer, die eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 11 haben, für die Steuer auf die von dieser Bestimmung erfassten Umsätze;

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