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§ 24b UStG - Zoll- und Steuerlager

Ruppe/Achatz6. AuflMai 2024

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, daß unter den Voraussetzungen des Abs. 2 bis 5 folgende oder einige der folgenden Umsätze steuerfrei sind:

Die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.

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