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§ 23 UStG - Besteuerung von Reiseleistungen

Ruppe/Achatz6. AuflMai 2024

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers,

soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt undReisevorleistungen in Anspruch nimmt.

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