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zu § 23 UStG (Ruppe/Achatz)

Ruppe/Achatz5. AuflNovember 2017

Fassung vor AbgÄG 2015, BGBl I 163, anzuwenden bis 30.4.2019:

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers,

die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind,

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