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§ 18a UStG - Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister

Ruppe/Achatz6. AuflMai 2024

Allgemeines

 

(1) Zahlungsdienstleister sind verpflichtet in Bezug auf grenzüberschreitende Zahlungen hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über Zahlungsempfänger und Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen, aufzubewahren und zu übermitteln.

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