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zu § 10 UStG (Ruppe/Achatz)

Ruppe/Achatz5. AuflNovember 2017

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 % der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 % für

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