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§ 10 UStG - Steuersätze

Ruppe/Achatz6. AuflMai 2024

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 % der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 % für

die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände;

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