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§ 6 UStG - Steuerbefreiungen

Ruppe/Achatz6. AuflMai 2024

(1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8);die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 9);

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