§ 111. (1) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern abschließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA zu dienen. Die Weiterleitung personenbezogener Daten an ein Drittland hat gemäß Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG zu erfolgen.

