§ 100. (1) Maßnahmen gemäß § 90 Abs. 3 Z 5, 8, 13 und 14 oder Verwaltungsstrafen, die wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gesetzt werden, sind von der FMA einschließlich der Identität der betroffenen Personen und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend auf der offiziellen Internetseite der FMA bekannt zu machen.

