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§ 95 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

§ 95. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers

gegen die Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf die Unternehmensführungsregelungen gemäß § 12 Abs. 3 bis 6 und 8,gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf den beabsichtigten Erwerb oder die Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 14 Abs. 1 bis 4,

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