2. Abschnitt
Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften
§ 89. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleis<i>Winternitz/Beer/Steinmair</i> in <i>Winternitz/Beer/Steinmair</i> (Hrsg), WAG 2018 (2018) § 89, Seite 297 Seite 297
tungsunternehmen sowie den gemäß § 17 Abs. 2 errichteten Zweigstellen und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den gemäß § 17 Abs. 2 errichtete Zweigstellen sowie den gemäß § 21 Abs. 1 errichteten Zweigstellen von Drittlandfirmen zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.