§ 75. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat
ihre Jahresabschlüsse samt dem in § 74 Abs. 10 genannten Anhang längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen undder FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.