7. Abschnitt
Berichtspflichten gegenüber den Kunden
§ 60. (1) Ein Rechtsträger hat seinem Kunden in geeigneter Form über die für ihn erbrachten Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zu berichten. Diese Berichte haben regelmäßige Mitteilungen an den Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Finanzinstrumente sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind, zu enthalten.

