§ 42. (1) Der Rechtsträger darf mit Privatkunden keine Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 des Finanzsicherheiten-Gesetzes – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003 zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen abschließen.

