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§ 40 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

§ 40. (1) Ein Rechtsträger hat entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu hinterlegen:

einer Zentralbank,einem Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen ist,

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