§ 37. (1) Wertpapierfirmen mit Berechtigung gemäß § 3 Abs. 7 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Berechtigung gemäß § 4 Abs. 4 können Wertpapiervermittler zur Erbringung einer oder mehrerer Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. a und c heranziehen, soweit und sofern ihre Zulassung sie dazu berechtigt.

