§ 31. (1) Der Rechtsträger hat bei seiner Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente, die von ihm selbst oder von anderen Rechtsträgern begeben werden, und der Dienstleistungen, die er den Kunden anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt, die nachstehenden Anforderungen so zu erfüllen, wie es unter Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismäßig ist.

