(1) Die Europäische Kommission überprüft nach Konsultation des ESRB und der EBA bis zum 30. Juni 2014, ob die in Vorschriften dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zur Makroaufsicht ausreichen, um Systemrisiken in Wirtschaftszweigen, Regionen und Mitgliedstaaten der Europäischen Union einzudämmen; dabei bewertet sie unter anderem,

