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Art 511 - Verschuldung

1. LfgNovember 2018

(1) Ausgehend von den Ergebnissen des Berichts nach Abs 3 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Verschuldungsquote vor.

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