(1) Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2014 nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob die Risikogewichtungen nach Art 129 und die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko nach Art 336 Abs 3 für alle Instrumente angemessen sind, die für diese Behandlungen in Betracht kommen, und ob die in Art 129 genannten Kriterien zweckmäßig sind, und legt entsprechende Vorschläge vor.

